ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND VERKAUFSBEDINGUNGEN (AGB)
der Aspen Medical Products GmbH, Im Leuschnerpark 4, 64347 Griesheim
§ 1. Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt Aspen nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Aspen in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen Aspen und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

(3) Alle von Aspen verkauften Produkte dürfen weder in ein Land exportiert oder re-exportiert werden, welches einem Embargo der USA unterliegt, noch direkt oder indirekt an Personen oder Firmen verkauft werden, die nicht berechtigt sind, solche US-amerikanischen Produkte zu erhalten oder zu verkaufen (nach Maßgabe der unter: http://apps.export.gov/csl-search#/csl-search verfügbaren bzw. einsehbaren Listen), es sei denn, es liegt eine Ausfuhrlizenz bzw. Genehmigung der zuständigen US-amerikanischen Regierungbehörde vor.

(4) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten sowohl gegenüber Unternehmern als auch gegenüber Verbrauchern.
§ 2. Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Der in dem Angebot ausgewiesene Preis versteht sich in EURO und ist bindend.

(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen von Aspen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungszugang zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist Aspen berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen und sonstige Verzugskosten zu fordern, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf.

(4) Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Aspen anerkannt sind. Ferner kommt die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit in Betracht, als der anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 3. Lieferzeit
(1) Mangels anderweitiger Vereinbarung beträgt die Lieferfrist 12 Wochen.

(2) Gerät Aspen aus Gründen, die sie zu vertreten hat, in Lieferverzug, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche zu.

(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Aspen berechtigt, den ihr entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
§ 4. Gefahrenübergang
Die Regelungen zur Lieferung, der Kostentragung des Transports sowie des Gefahrübergang ergeben sich aus der nach Maßgabe der Auftragsbestätigung vereinbarten Incotermklausel sowie sonstiger hierzu in der Auftragsbestätigung getroffener Bestimmungen.
§ 5. Mängelgewährleistung
(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Soweit ein von Aspen zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, ist Aspen nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder einer Ersatzlieferung berechtigt.

(3) Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt zu erklären oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

Bei einem nur unerheblichen Mangel steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

(4) Soweit sich nachstehend (Ziffer 5 bis Ziffer 7) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Aspen haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet Aspen nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

(5) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Aspen im gesetzlichen Umfang.

(6) Wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit der Sache haftet Aspen in dem vereinbarten Umfang. Soweit die Garantievereinbarung keine Rechtsfolgen bestimmt, ergeben sich diese aus dem Gesetz.

(7) Sofern Aspen wenigstens grob fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie gemäß Ziffer 4 ausgeschlossen. Von einer „wesentlichen“ Vertragspflicht im Sinne dieser AGB ist immer dann auszugehen, wenn Aspen solche Pflichten wenigstens grob fahrlässig verletzt, auf deren ordnungsgemäßer Erfüllung der Besteller vertraut und auch vertrauen darf, da sie die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen. Besteht die verletzte wesentliche Vertragspflicht in der Lieferung einer mangelfreien Sache, dann kann Schadensersatz statt der Leistung nur für nicht unerhebliche Mängel verlangt werden.

(8) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

(9) Die Rückgabe mangelfreier Ware ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe mangelfreier Ware, im Einzelfall, kommt nur in Betracht, sofern und soweit Aspen dem zuvor ausdrücklich zugestimmt hat. In diesem Fall ist Aspen berechtigt, dem Besteller für die zurückgegebene Ware 25% des zum Zeitpunkt der Bestellung zwischen den Parteien geltenden Bruttolistenpreis der zurückgegebenen Ware, in Rechnung zu stellen; dies gilt insbesondere auch für von dem Besteller zur Ansicht bestellter Ware. Ferner hat der Besteller in dem Fall die Versandkosten zu tragen.
§ 6. Haftung
(1) Eine weitergehende Haftung von Aspen als in § 5 Ziffer 4 bis Ziffer 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

(2) Die Regelung gemäß Ziffer 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1 und 4 Produkthaftungsgesetz.

(3) Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gemäß § 5 Ziffer 7 bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB wegen Sachschäden eingreift, ist die Haftung von Aspen auf die Ersatzleistung der Haftpflichtversicherung begrenzt..

(4) Die Regelung gemäß Ziffer 1 gilt auch nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.

(5) Soweit die Haftung von Aspen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Aspen.
§ 7. Eigentumsvorbehalt
(1) Aspen behält sich das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller zustehenden Ansprüche vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Aspen berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzunehmen. Aspen ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist – abzüglich der Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen.

(2) Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt Aspen jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit ihr vereinbarten Preises (einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Aspen, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Aspen verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers eröffnet ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann Aspen verlangen, dass der Besteller ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(3) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für Aspen vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Ware setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Aspen nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Aspen das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Ware von Aspen zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

(4) Wird die Ware mit anderen, Aspen nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Aspen das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Ware von Aspen zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller Aspen anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Aspen.
§ 8. Datenerhebung
(1) Aspen ist berechtigt, zum Zwecke der Kreditprüfung bei einer Wirtschaftsauskunftsdatei, die dort in der Datenbank zur Person oder dem Unternehmen des Kunden gespeicherten Adress- und Bonitätsdaten einschließlich solcher, die auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren ermittelt werden, einzuholen, sofern Aspen ein berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt hat.

(2) Zugleich und in gleichem Umfang ist Aspen berechtigt, entsprechende Informationen über den Geschäftsinhaber und/oder den Geschäftsführer persönlich einzuholen.

(3) Aspen wird aus Gründen der Datenverwaltung die erhobenen Daten an ihre Konzernmutter, Aspen Medical Products, 6481 Oak Canyon, Irvine, CA, USA unter Beachtung europäischer Datensicherheitsstandards (Vereinbarung von durch die EU-Kommission genehmigten EU-Standardvertragsklauseln nach Maßgabe der Art. 44 ff. EU-DSGVO), übermitteln. Hiermit ist der Kunde ausdrücklich einverstanden.
§ 9. Anwendbares Recht – Gerichtsstand – Schriftform – Salvatorische Klausel
(1) Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.

(2) Gerichtsstand ist Darmstadt. Aspen ist aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers Klage zu erheben.

(3) Jede Änderung und Ergänzung eines einmal erteilten Auftrages sowie dieser Bedingungen bedarf der Schriftform. Diese kann nur schriftlich abbedungen werden.

(4) Für den Fall dass eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein sollte, so bleibt die Gültigkeit der gesamten Vereinbarung hiervon im übrigen unberührt. Die Parteien verpflichten sich stattdessen eine Vereinbarung zu treffen, die der gewollten Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt.
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